|
in der Fassung vom 7. Mai 1996
Präambel:
Der "Wohnheimrat der Wohnheime des Studentenwerkes Aachen
AöR" (im folgenden WHR) ist der Zusammenschluss aller
Wohnheime des Studentenwerkes Aachen zur Wahrnehmung der
heimübergreifenden Interessen der Bewohner dieser Heime,
insbesondere gegenüber dem Studentenwerk, sowie deren
Vertretung in der Öffentlichkeit. Der WHR hat vornehmlich die
Aufgabe, die Vielfalt der Wohnformen in den Wohnheimen zu
gewährleisten, die Selbstverwaltung in den Wohnheimen zu
fördern, sowie den Informationsaustausch untereinander zu
pflegen. Er soll weiterhin dazu dienen, Initiativen aus
verschiedenen Heimen aufzugreifen, diese zu koordinieren und sie
allen nutzbar zu machen.
§1 Allgemeines
1. Diese Satzung gilt für Wohnheime des Studentenwerkes
Aachen, die dem WHR beitreten wollen und die Vorgaben für die
Selbstverwaltung nach dieser Satzung erfüllen.
2. Diese Satzung ist Anlage der Selbstverwaltungsordnung der
Wohnheime, welche dem Wohnheimrat beitreten, und mit dieser jedem
Bewohner bei Einzug bekanntzugeben.
3. Wird eine Rahmensatzung für die Selbstverwaltung der
Wohnheime erlassen, und vom WHR als solche mitgetragen, so ist
diese Rahmensatzung verbindlich für die Selbstverwaltung
aller im WHR vertretenen Wohnheime.
§2 Zusammenarbeit zwischen den Wohnheimen und dem WHR
1. Die Wohnheime entsenden Delegierte mit Stimmrecht in die
Sitzungen des WHR.
2. Die Sprecher des WHR werden von den Sprechern des Wohnheims zu
deren Vollversammlungen, Haussenatssitzungen bzw. gleichwertige
Sitzungen eingeladen. Auf diesen Versammlungen haben die
Sprecherinnen des Wohnheimrates Rederecht.
3. Die Protokolle der Haussenatssitzungen/Vollversammlungen und
dazu gleichwertigen Sitzungen sind einem Sprecher des WHR
innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Sprecher des Wohnheims
zuzuleiten.
4. Der WHR kann von den Wohnheimen einen Beitrag erheben. Der
Beitrag sollte von der Größe der Wohnheime
abhängig sein.
§3 Personelle Zusammensetzung
1. Stimmberechtigte Mitglieder des WHR sind grundsätzlich je
ein Haussprecher und ein Sprecher des Belegungsausschusses der
Wohnheime. Die Wahrnehmung dieses Stimmrechtes kann nur an die
Vertreter gemäß der Wohnheimsatzung delegiert werden.
2. Wohnen in einem Wohnheim mehr als 250 Studierende so kann
dieses Heim per Haussenatsbeschluss einen weiteren
stimmberechtigten Delegierten entsenden. Übersteigt die Zahl
der Bewohner 350 Studierende, so kann ein vierter
stimmberechtigter Delegierter per Haussenatsbeschluss entsandt
werden. Die Deligierten müssen den WHR-Sprechern benannt
werden.
3. Die Sprecher des Wohnheimrates sind stimmberechtigte Mitglieder
des Wohnheimrates.
4. Der Wohnheimrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die
Hälfte der Wohnheime durch mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied vertreten sind.
§4 Sitzungen des WHR
1. In jedem Semester soll mindestens je eine ordentliche Sitzung
zum Beginn und zum Ende der Vorlesungszeit stattfinden.
2. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor der Sitzung schriftlich durch
einen der Sprecher des WHR. Alle Mitglieder des WHR müssen,
soweit sie den Sprechern des WHR bekannt sind, persönlich
eingeladen werden. Das Protokoll der letzten WHR- Sitzung ist
beizufügen .
3. Ebenfalls kann durch die Sprecher eingeladen werden
- der Abteilungsleiter der Wohnheimverwaltung des Studentenwerkes
Aachen AöR,
- der Wohnungsreferent des AStA der RWTH Aachen und
- der Wohnungsreferent des AStA der FH Aachen.
Wird von einem AStA kein Wohnungsreferent benannt, so ergeht die
Einladung an den Vorsitzenden des jeweiligen AStA, der dann vor
Beginn der Sitzung des WHR einen Delegierten benennt.
Einladungen nach Absatz 3 müssen 14 Tage vor der Sitzung des
WHR erfolgen.
4. Die Sitzungen sind i.d.R. öffentlich. Für einzelne
Tagesordnungspunkte kann die Öffentlichkeit mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden. Alle Anwesenden haben Rederecht.
5. Auf den Sitzungen des WHR haben Rede- und Antragsrecht
- alle Mitglieder des WHR,
- die nach §3, Absatz 2 Delegierten, sowie
- die nach Absatz 3 geladenen Personen oder deren
ordnungsgemäßen Delegierten.
6. Die Sitzung des WHR ist das beschlussfassende Gremium des WHR.
Die Sprecher des WHR sind an seine Beschlüsse gebunden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet.
7. Die Leitung der Sitzung liegt bei den Sprechern des WHR.
8. Bei Wahlen leitet nicht der zur Wahl stehende Sprecher die
Sitzung während des TOP Wahlen. Stehen alle drei Sprecher
zur Wahl, übernimmt ein anderes Mitglied des WHR die Leitung
der Sitzung während des TOP Wahlen.
9. Für außerordentliche Sitzungen gilt dieser Paragraph
entsprechend.
§5 Sprecher des WHR
1. Der WHR wird durch drei Sprecher vertreten.
2. Auf jeder ordentlichen Sitzung des WHR wird
turnusmäßig ein Sprecher neu gewählt.
3. Außerhalb der turnusmäßigen Neuwahl kann ein
einzelner Sprecher durch die Wahl eines Gegenkandidaten
abgewählt oder bei Rücktritt durch eine Neuwahl ersetzt
werden. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Auf Antrag eines Anwesenden mit Stimmrecht erfolgt die Wahl
geheim.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt
(einfache Mehrheit). Eine Wiederwahl ist möglich.
6. Aufgabe der Sprecher ist die Vertretung der Beschlüsse des
WHR und der Wohnheime nach außen, besonders gegenüber
dem Studentenwerk. Die Sprecher sind für den
Informationsfluss zwischen den Wohnheimen unter Maßgabe der
Mitarbeit der Wohnheime verantwortlich. Werden Informationen in
schriftlicher Form durch die Sprecher verbreitet, so genügt
die Zusendung an die Sprecher der Wohnheime. Für die
Verbreitung dieser Informationen innerhalb der Wohnheime sind die
Sprecher der Wohnheime zuständig.
§6 Selbstverwaltungsordnung in den Wohnheimen
1. Die Bewohner eines Wohnheimes, das dem WHR angehört, geben
sich auf Grundlage dieser Satzung eine Selbstverwaltungsordnung
für ihr Heim. Die Selbstverwaltungsordnung regelt die innere
Ordnung des Wohnheims außerhalb der Vermieterinteressen.
2. Sofern in einem Wohnheim schon eine Selbstverwaltungsordnung
existiert, wird diese gegebenenfalls an die Satzung des WHR
angepasst.
3. Wird eine Selbstverwaltungsordnung oder Eckdaten zu einer
solchen durch das Studentenwerk zum Bestandteil des Mietvertrages
erklärt (Rahmensatzung), so kann der WHR diese Rahmensatzung
per Beschluss übernehmen. Die Rahmensatzung wird dann
Grundlage der Selbstverwaltungsordnung in den Wohnheimen, die
Mitglied im WHR sind. Abs. 1 und Abs. 2 gelten dann entsprechend.
4. Bestandteile einer Selbstverwaltungsordnung sind die
Regelungen bezüglich
- der Einberufung, Durchführung und Aufgaben der
Vollversammlung der Wohnheimbewohner,
- der Wahl eines beschlussfassenden Haussenates
- der demokratischen Besetzung der Ämter des
Haussprechers, des Sprecher des Belegungsausschusses,
sowie weiterer Ämter bei Bedarf.
5. Die Selbstverwaltungsordnung soll auf basisdemokratischen
Prinzipien beruhen. Die Selbstverwaltungsordnung darf für
keinen Bewohner eine besondere, unzumutbare Belastung darstellen.
Beschlüsse der Vollversammlung sind für alle Gremien des
Wohnheims bindend.
6. Die Vollversammlung oder gleichwertige Versammlungen
können eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf
andere Gremien oder Personen beschließen. Die Vorgaben in
Absatz 5 bleiben davon aber unbenommen.
§7 Schlussbestimmungen
1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung aller
Mitglieder des WHR und der Delegierten nach §3, Absatz 2.
2. Satzungsänderungsanträge (Satzungsanträge)
müssen mit der Einladung zur nächsten Sitzung verschickt
werden. Satzungsanträge sind als eigener TOP
aufzuführen. Anträge zur Änderung von
Satzungsanträgen aus der Diskussion heraus
(Änderungsanträge) können während des TOP
Satzungsänderung gestellt werden.
3. Mit der Zustimmung durch die bestehenden Organe der
Selbstverwaltung in den Wohnheimen des Studentenwerkes Aachen,
AöR, tritt diese Satzung in allen Punkten in Kraft.
4. Sollte dieser Satzung von einzelnen Wohnheimen
ausdrücklich nicht gemäß Absatz 3 zugestimmt
werden, so gilt diese Satzung für die Wohnheime, die ihr
bereits gemäß Absatz 3 zugestimmt haben. Für alle
Wohnheime besteht die Möglichkeit, diese Satzung
nachträglich anzuerkennen und dem Wohnheimrat beizutreten.
5. Die alte Satzung des WHR tritt außer Kraft, wenn die
Zustimmung zu dieser Satzung durch wenigstens 12 Wohnheimen
gemäß Absatz 3 durch die Sprecher des Wohnheimrates
bekannt gegeben wurde. Mit der Aussetzung der bisherigen Satzung
gilt umgehend diese Satzung. Mitglieder des Wohnheimrates sind
dann alle Wohnheime, die dieser Satzung gemäß Absatz 3
zugestimmt haben.
Aachen, den 07.05.1996 Für den Wohnheimrat - Bernd
Stenner
|