Wohnheimrat
c/o Steffen Huppertz
Rütscher Straße 121
52072 Aachen

Satzung des Wohnheimrates

in der Fassung vom 7. Mai 1996

Präambel:

Der "Wohnheimrat der Wohnheime des Studentenwerkes Aachen AöR" (im folgenden WHR) ist der Zusammenschluss aller Wohnheime des Studentenwerkes Aachen zur Wahrnehmung der heimübergreifenden Interessen der Bewohner dieser Heime, insbesondere gegenüber dem Studentenwerk, sowie deren Vertretung in der Öffentlichkeit. Der WHR hat vornehmlich die Aufgabe, die Vielfalt der Wohnformen in den Wohnheimen zu gewährleisten, die Selbstverwaltung in den Wohnheimen zu fördern, sowie den Informationsaustausch untereinander zu pflegen. Er soll weiterhin dazu dienen, Initiativen aus verschiedenen Heimen aufzugreifen, diese zu koordinieren und sie allen nutzbar zu machen.

§1 Allgemeines

1. Diese Satzung gilt für Wohnheime des Studentenwerkes Aachen, die dem WHR beitreten wollen und die Vorgaben für die Selbstverwaltung nach dieser Satzung erfüllen.
2. Diese Satzung ist Anlage der Selbstverwaltungsordnung der Wohnheime, welche dem Wohnheimrat beitreten, und mit dieser jedem Bewohner bei Einzug bekanntzugeben.
3. Wird eine Rahmensatzung für die Selbstverwaltung der Wohnheime erlassen, und vom WHR als solche mitgetragen, so ist diese Rahmensatzung verbindlich für die Selbstverwaltung aller im WHR vertretenen Wohnheime.

§2 Zusammenarbeit zwischen den Wohnheimen und dem WHR

1. Die Wohnheime entsenden Delegierte mit Stimmrecht in die Sitzungen des WHR.
2. Die Sprecher des WHR werden von den Sprechern des Wohnheims zu deren Vollversammlungen, Haussenatssitzungen bzw. gleichwertige Sitzungen eingeladen. Auf diesen Versammlungen haben die Sprecherinnen des Wohnheimrates Rederecht.
3. Die Protokolle der Haussenatssitzungen/Vollversammlungen und dazu gleichwertigen Sitzungen sind einem Sprecher des WHR innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Sprecher des Wohnheims zuzuleiten.
4. Der WHR kann von den Wohnheimen einen Beitrag erheben. Der Beitrag sollte von der Größe der Wohnheime abhängig sein.

§3 Personelle Zusammensetzung

1. Stimmberechtigte Mitglieder des WHR sind grundsätzlich je ein Haussprecher und ein Sprecher des Belegungsausschusses der Wohnheime. Die Wahrnehmung dieses Stimmrechtes kann nur an die Vertreter gemäß der Wohnheimsatzung delegiert werden.
2. Wohnen in einem Wohnheim mehr als 250 Studierende so kann dieses Heim per Haussenatsbeschluss einen weiteren stimmberechtigten Delegierten entsenden. Übersteigt die Zahl der Bewohner 350 Studierende, so kann ein vierter stimmberechtigter Delegierter per Haussenatsbeschluss entsandt werden. Die Deligierten müssen den WHR-Sprechern benannt werden.
3. Die Sprecher des Wohnheimrates sind stimmberechtigte Mitglieder des Wohnheimrates.
4. Der Wohnheimrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Wohnheime durch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind.

§4 Sitzungen des WHR

1. In jedem Semester soll mindestens je eine ordentliche Sitzung zum Beginn und zum Ende der Vorlesungszeit stattfinden.
2. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor der Sitzung schriftlich durch einen der Sprecher des WHR. Alle Mitglieder des WHR müssen, soweit sie den Sprechern des WHR bekannt sind, persönlich eingeladen werden. Das Protokoll der letzten WHR- Sitzung ist beizufügen .
3. Ebenfalls kann durch die Sprecher eingeladen werden
  1. der Abteilungsleiter der Wohnheimverwaltung des Studentenwerkes Aachen AöR,
  2. der Wohnungsreferent des AStA der RWTH Aachen und
  3. der Wohnungsreferent des AStA der FH Aachen.
Wird von einem AStA kein Wohnungsreferent benannt, so ergeht die Einladung an den Vorsitzenden des jeweiligen AStA, der dann vor Beginn der Sitzung des WHR einen Delegierten benennt.
Einladungen nach Absatz 3 müssen 14 Tage vor der Sitzung des WHR erfolgen.
4. Die Sitzungen sind i.d.R. öffentlich. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Alle Anwesenden haben Rederecht.
5. Auf den Sitzungen des WHR haben Rede- und Antragsrecht
  1. alle Mitglieder des WHR,
  2. die nach §3, Absatz 2 Delegierten, sowie
  3. die nach Absatz 3 geladenen Personen oder deren ordnungsgemäßen Delegierten.
6. Die Sitzung des WHR ist das beschlussfassende Gremium des WHR. Die Sprecher des WHR sind an seine Beschlüsse gebunden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet.
7. Die Leitung der Sitzung liegt bei den Sprechern des WHR.
8. Bei Wahlen leitet nicht der zur Wahl stehende Sprecher die Sitzung während des TOP Wahlen. Stehen alle drei Sprecher zur Wahl, übernimmt ein anderes Mitglied des WHR die Leitung der Sitzung während des TOP Wahlen.
9. Für außerordentliche Sitzungen gilt dieser Paragraph entsprechend.

§5 Sprecher des WHR

1. Der WHR wird durch drei Sprecher vertreten.
2. Auf jeder ordentlichen Sitzung des WHR wird turnusmäßig ein Sprecher neu gewählt.
3. Außerhalb der turnusmäßigen Neuwahl kann ein einzelner Sprecher durch die Wahl eines Gegenkandidaten abgewählt oder bei Rücktritt durch eine Neuwahl ersetzt werden. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Auf Antrag eines Anwesenden mit Stimmrecht erfolgt die Wahl geheim.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Eine Wiederwahl ist möglich.
6. Aufgabe der Sprecher ist die Vertretung der Beschlüsse des WHR und der Wohnheime nach außen, besonders gegenüber dem Studentenwerk. Die Sprecher sind für den Informationsfluss zwischen den Wohnheimen unter Maßgabe der Mitarbeit der Wohnheime verantwortlich. Werden Informationen in schriftlicher Form durch die Sprecher verbreitet, so genügt die Zusendung an die Sprecher der Wohnheime. Für die Verbreitung dieser Informationen innerhalb der Wohnheime sind die Sprecher der Wohnheime zuständig.

§6 Selbstverwaltungsordnung in den Wohnheimen

1. Die Bewohner eines Wohnheimes, das dem WHR angehört, geben sich auf Grundlage dieser Satzung eine Selbstverwaltungsordnung für ihr Heim. Die Selbstverwaltungsordnung regelt die innere Ordnung des Wohnheims außerhalb der Vermieterinteressen.
2. Sofern in einem Wohnheim schon eine Selbstverwaltungsordnung existiert, wird diese gegebenenfalls an die Satzung des WHR angepasst.
3. Wird eine Selbstverwaltungsordnung oder Eckdaten zu einer solchen durch das Studentenwerk zum Bestandteil des Mietvertrages erklärt (Rahmensatzung), so kann der WHR diese Rahmensatzung per Beschluss übernehmen. Die Rahmensatzung wird dann Grundlage der Selbstverwaltungsordnung in den Wohnheimen, die Mitglied im WHR sind. Abs. 1 und Abs. 2 gelten dann entsprechend.
4. Bestandteile einer Selbstverwaltungsordnung sind die Regelungen bezüglich
  1. der Einberufung, Durchführung und Aufgaben der Vollversammlung der Wohnheimbewohner,
  2. der Wahl eines beschlussfassenden Haussenates
  3. der demokratischen Besetzung der Ämter des Haussprechers, des Sprecher des Belegungsausschusses, sowie weiterer Ämter bei Bedarf.
5. Die Selbstverwaltungsordnung soll auf basisdemokratischen Prinzipien beruhen. Die Selbstverwaltungsordnung darf für keinen Bewohner eine besondere, unzumutbare Belastung darstellen. Beschlüsse der Vollversammlung sind für alle Gremien des Wohnheims bindend.
6. Die Vollversammlung oder gleichwertige Versammlungen können eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf andere Gremien oder Personen beschließen. Die Vorgaben in Absatz 5 bleiben davon aber unbenommen.

§7 Schlussbestimmungen

1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des WHR und der Delegierten nach §3, Absatz 2.
2. Satzungsänderungsanträge (Satzungsanträge) müssen mit der Einladung zur nächsten Sitzung verschickt werden. Satzungsanträge sind als eigener TOP aufzuführen. Anträge zur Änderung von Satzungsanträgen aus der Diskussion heraus (Änderungsanträge) können während des TOP Satzungsänderung gestellt werden.
3. Mit der Zustimmung durch die bestehenden Organe der Selbstverwaltung in den Wohnheimen des Studentenwerkes Aachen, AöR, tritt diese Satzung in allen Punkten in Kraft.
4. Sollte dieser Satzung von einzelnen Wohnheimen ausdrücklich nicht gemäß Absatz 3 zugestimmt werden, so gilt diese Satzung für die Wohnheime, die ihr bereits gemäß Absatz 3 zugestimmt haben. Für alle Wohnheime besteht die Möglichkeit, diese Satzung nachträglich anzuerkennen und dem Wohnheimrat beizutreten.
5. Die alte Satzung des WHR tritt außer Kraft, wenn die Zustimmung zu dieser Satzung durch wenigstens 12 Wohnheimen gemäß Absatz 3 durch die Sprecher des Wohnheimrates bekannt gegeben wurde. Mit der Aussetzung der bisherigen Satzung gilt umgehend diese Satzung. Mitglieder des Wohnheimrates sind dann alle Wohnheime, die dieser Satzung gemäß Absatz 3 zugestimmt haben.
Aachen, den 07.05.1996 Für den Wohnheimrat - Bernd Stenner
© 2004 WHR, Frank Limberg.